das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) mit Änderung des § 154 (2) AO greift erstmals seit Jahresbeginn 2018.
Es beinhaltet, dass Kreditinstitute bei der jeweiligen Kunden- und Kontodatenpflege zur Einholung der Steuernummer für nicht-natürliche Personen verpflichtet sind. Die Steuernummer dient dazu als Ersatzmerkmal für die noch nicht existente Wirtschafts-ID.
Wir müssen Sie daher bitten, uns die Steuernummer Ihrer Gemeinde bzw. Ihres Werkes oder Einrichtung mitzuteilen.
Bitte beachten Sie die folgenden Informationen: